Die kantonalen
Standesregeln wurden an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
26.05.2005 und zufolge Inkrafttretens der für die Mitglieder der AKBS
verbindlichen Standesregeln des SAV mit Wirkung per 01.07.2005
aufgehoben. Die Schweizerischen Standesregeln haben den folgenden
Wortlaut:
Schweizerische Standesregeln SAV - www.swisslawyers.com
I. Allgmeines Verhalten der Rechtsanwälte
Art. 1 Sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf im Einklang mit der Rechtssordnung sorgfältig und gewissenhaft aus.
Sie unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt.
Art. 2 Mandatsführung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf unabhängig aus und schaffen gegenüber der Klientschaft klare Verhältnisse.
Sie behandeln das Mandat beförderlich und unterrichten ihre Mandanten über den Fortgang der übertragenen Angelegenheiten.
Sie
sind für das von Ihnen bearbeitete Mandat persönlich verantwortlich,
unabhängig davon, ob das Mandat ihnen selber oder einer
Kanzleigemeinschaft erteilt worden ist.
Art. 3 Mandatsniederlegung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte legen das Mandat nicht zur Unzeit nieder.
Art. 4 Tod des Rechtsanwalts
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sorgen dafür, dass im Falle ihres Todes die
Interessen der Klientinnen und Klienten sowie das Berufsgeheimnis
gewahrt bleiben.
Art. 5 Freie Anwaltswahl
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte treffen keine Vereinbarungen, die den Grundsatz der freien Anwaltswahl verletzen.
Art. 6 Verhalten im Prozess
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte informieren das Gericht nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der
Streitsache.
Art. 7 Kontakt mit Zeugen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterlassen jede Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen.
Vorbehalten bleiben besondere Regeln betreffend Schiedsverfahren sowie vor supranationalen Gerichten.
Art. 8 Auftreten gegenüber den Behörden
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte treten den Behörden gegenüber mit dem gebotenen
Anstand auf und erwarten die gleiche Haltung ihnen gegenüber.
Sie ergreifen alle rechtmässigen Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten erfoderlich sind.
Art. 9 Gütliche Erledigung von Streitigkeiten
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte fördern die gütliche Erledigung von Streitigkeiten,
sofern dies im Interesse der Mandanten liegt.
Sie nehmen, wenn
sie eine Partei vertreten oder beraten, Rücksicht auf eine laufende
oder eine von den Parteien gewünschte Mediation.
Art. 10 Unabhängigkeit
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
Die
Unabhängigkeit bedingt insbesondere, dass keine Bindungen bestehen,
welche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Berufsausübung
irgendwelchem Einfluss von Dritten, die nicht im Anwaltsregister
eingetragen sind, aussetzen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben keine Tätigkeiten aus, die mit ihrer Unabhängigkeit nicht vereinbar sind.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Art. 11 Grundsatz
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte vermeiden jeden Konflikt zwischen den Interessen
ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen,
mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
Art 12 Mehrere Mandanten
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte beraten, vertreten oder verteidigen nicht mehr als
einen Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt
zwischen den Mandanten besteht oder droht.
Sie legen das Mandat
gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem
Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des
Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu
werden droht.
Art. 13 Frühere Mandanten
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte nehmen ein neues Mandat dann nicht an, wenn die
Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses bezüglich der von früheren
Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der
Angelegenheit früherer Mandanten diesen zu einem Nachteil gereichen
würde.
Art. 14 Kanzleigemeinschaft
Arbeiten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einer Kanzleigemeinschaft
zusammen, so sind die Bestimmungen über die Vermeidung von
Interessenkonflikten auf die Kanzleigemeinschaft und alle ihre
Mitglieder anwendbar.
Bei Eintritt neuer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowie beim Zusammenschluss mehrerer Anwältinnen und Anwälte
treffen die Beteiligten bezüglich der bisher von ihnen betreuten
Mandate die erforderlichen Vorkehren zur Wahrung des
Anwaltsgeheimnisses und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Art. 15 Berufsgeheimnis
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber
jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres
Berufs von Mandanten anvertraut worden ist.
Sie können sich im
Interesse ihrer Mandanten auch dann auf das Berufsgeheimnis berufen,
wenn sie von ihnen davon entbunden wurden.
Sie sorgen für die
Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, Angestellten und sonstigen Hilfspersonen.
Art. 16 Werbung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen für sich werben.
Diese
Werbung soll der Wahrheit entsprechen, das Berufsgeheimnis wahren und
einen sachlichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen.
Art. 17 Pflichtmandate
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte sorgen dafür, dass bedürftigen Rechtssuchenden
unentgeltlich Rechtsbeistand gewährt wird. Sie informieren ihre
Mandanten über einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.
Sie behandeln Pflichtmandante mit derselben Sorgfalt wie die übrigen Mandate.
Vorbehältlich
einer anders lautenden gesetzlichen Regelung fordern Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte von ihren Klientinnen und Klienten kein zusätzliches
Honorar zur amtlich festgesetzten Vergütung.
Honorar
Art. 18 Grundsatz
Die Höhe des Honorars muss angemessen sein.
Die
Angemessenheit des Honorars beurteilt sich nach den konkreten
Umständen, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegeheit, der
Interessenlage des Mandanten, der eigenen Berufserfahrung, der
geltenden Verkehrsübung und dem Verfahrensausgang.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte klären ihre Mandanten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Honorierung auf.
Art. 19 Honorarvereinbarung
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte dürfen Pauschalhonorare vereinbaren. Sie sollen ihrer
voraussichtlichen Leistung entsprechen.
Sie dürfen vor
Beendigung eines Rechtsstreits mit ihren Klientinnen und Klienten weder
eine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für
das Honorar abschliessen (pactum de quota litis), noch sich dazu
verpflichten, im Falle eines ungünstigen Ausgangs des Verfahrens auf
das Honorar zu verzichten.
Zulässig ist jedoch die Vereinbarung einer Erfolgsprämie, welche zusätzlich zum Honorar geschuldet ist (pactum de palmario).
Art. 20 Kostenvorschuss
Verlangen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einen Vorschuss auf ihr Honorar
oder ihre Auslagen, so soll dieser in einem angemessenen Verhältnis zur
voraussichtlichen Höhe des Honorars bzw. der Auslagen stehen.
Wird
der Vorschuss nicht bezhalt, so können Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte das Mandant niederlegen oder ablehnen unter Vorbehalt der
Vorschrift von Art 3.
Art. 21 Rechenschaftsablage
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren periodisch über die Höhe des Honorars und der Auslagen.
Auf Verlangen der Mandanten ist die Rechnung zu detaillieren.
Art 22 Vergütung für die Vermittlung von Mandaten
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte leisten Dritten für die Vermittlung von Mandaten
keine Vergütung und nehmen für eigene Vermittlungstätigkeit keine
Vergütung entgegen.
Art 23 Anvertraute Vermögenswerte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt vom eigenen Vermögen auf.
Sie
verwalten die anvertrauten Vermögenswerte sorgfältig und sind jederzeit
in der Lage, sie herauszugeben. Gelder von Mandanten sind ohne Verzug
weiterzuleiten. Das Recht der Anwältinnen und Anwälte, sich für ihre
Forderungen bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen über die Mandantengelder vollständig und genau Buch.
II. Verhalten gegenüber Kollegen
Art. 24 Fairness und Kollegialität
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte greifen Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Berufsausübung nicht persönlich an.
Die Kollegialität darf die Interessen der Mandanten nicht beeinträchtigen.
Art. 25 Kopien von Eingaben
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen der Rechtsvertretung der Gegenpartei unaufgefordert Kopien ihrer Eingaben zu.
Diese Regel gilt nicht, wenn dadurch der Zweck der Eingabe vereitelt oder gefährdet wird.
Art. 26 Vertrauliche Kommunikation unter Kollegen
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, die Kolleginnen oder Kollegen eine Mitteilung
senden, die vertraulich sein soll, müssen diesen Willen in der
Mitteilung klar zum Ausdruck bringen.
Als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte dürfen keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden.
Art. 27 Anwaltswechsel
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte informieren ihre Kolleginnen und Kollegen, wenn sie
ein Mandat in einer Sache annehmen, in der diese tätig waren, sofern
die Mandanten zustimmen.
Art. 28 Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte verkehren mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei
nur mit Einwilligung der Kollegin bzw. des Kollegen oder in begründeten
Ausnahmefällen direkt.
Sie informieren darüber umgehend die Gegenanwältin bzw. Gegenanwalt.
Art. 29 Streit unter Kollegen
Sind
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Auffassung, Kolleginnen und
Kollegen würden gegen Gesetze oder Standesregeln verstossen, weisen sie
diese darauf hin.
Kommt es zwischen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten zum Streit, so haben sie sich zunächst um eine gütliche
Einigung zu bemühen.
Lässt sich keine gütliche Einigung
erzielen, wenden sie sich vor Einleitung gerichtlicher oder
behördlicher Schritte an den kantonalen oder ausländischen
Anwaltsverband der Beanstandeten.
Art. 30 Mandate gegen Kollegen
Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte versuchen, vor der Einleitung rechtlicher Schritte
gegen Kolleginnen und Kollegen im Zusammenhang mit deren beruflicher
Tätigkeit die Sache gütlich beizulegen.
Beabsichtigen sie die
Einleitung von rechtlichen Schritten, so informieren sie den kantonalen
oder ausländischen Anwaltsverband der Kollegin oder des Kollegen.
Vorbehalten
bleiben Fälle, in welchen eine gütliche Einigung bzw. Vermittlung von
der Sache her oder aus zeitlichen Gründen nicht in Frage kommt.
Art 31 Disziplinargewalt
Die Disziplinargewalt steht den kantonalen Verbänden zu.
Beschlossen an der ordentlichen Kammersitzung vom 26. Mai 2005.
Die Präses:
Dr. Annka Dietrich
Der Geschäftsführer:
M Law Tarnutzer-Münch

